Gründung (Recht)
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Im Rechtswesen bezeichnet man als Gründung, den Beginn einer eigenen Rechtspersönlichkeit, also wenn durch natürliche und / oder juristische Personen eine neue juristische Person ins Leben gerufen wird. Es wird unterschieden zwischen:
- Gesellschaftliche Zusammenschlüsse die von einem nicht wirtschaftlichen Zweck getragen sind wie Orden, Religionsgemeinschaften, Politische Parteien, Vereine (nicht rechtsfähige Vereine), Genossenschaften
- Gesellschaftliche Zusammenschlüsse mit wirtschaftlichem, gewerblichem Zweck wie Personengesellschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (GbR), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Juristische Personen wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Zwecke sind nicht immer so eindeutig, etwa beim rechtsfähigen Verein, bei den Anstalten des öffentlichen Rechts, bei Stiftungen, Kirchen oder Gewerkschaften.
Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Gründung sind vielfältig und regelmäßig gesetzlich normiert. Sie reichen z. B. vom einfachen Beschluss (Vereinsgründung) bis zur notariellen Urkunde (GmbH-Gründung). Ein Verstoß gegen die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen macht die Gründung in der Regel unwirksam.
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