Gründung (Recht) – Wikipedia

Gründung (Recht)

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Im Rechtswesen bezeichnet man als Gründung, den Beginn einer eigenen Rechtspersönlichkeit, also wenn durch natürliche und / oder juristische Personen eine neue juristische Person ins Leben gerufen wird. Es wird unterschieden zwischen:

Die Zwecke sind nicht immer so eindeutig, etwa beim rechtsfähigen Verein, bei den Anstalten des öffentlichen Rechts, bei Stiftungen, Kirchen oder Gewerkschaften.

Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Gründung sind vielfältig und regelmäßig gesetzlich normiert. Sie reichen z. B. vom einfachen Beschluss (Vereinsgründung) bis zur notariellen Urkunde (GmbH-Gründung). Ein Verstoß gegen die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen macht die Gründung in der Regel unwirksam.

[Bearbeiten] Siehe auch

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