Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 529) war ein deutsches Gesetz. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im nationalsozialistischen Deutschen Reich der Rassenhygiene. Zur Begutachtung eines Sterilisationsverfahrens wurden formal rechtsförmig agierende „Erbgesundheitsgerichte“ geschaffen.
Bis Mai 1945 wurden mindestens 400.000 Menschen zwangssterilisiert.[1]
[Bearbeiten] Nazistische Literatur
Hermann Boehm: Erbgesundheit - Volksgesundheit. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in Grundsatz & Anwendung. Eine Einführung für Ärzte Verlag der deutschen Ärzteschaft, Berlin & Wien 1939 (Standespolitische Reihe Heft 8) Geleitwort Rudolf Ramm
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Gisela Bock: Sterilisationspolitik im Nationalsozialismus. Die Planung einer heilen Gesellschaft durch Prävention. In: Klaus Dörner (Hrsg.): Fortschritte der Psychiatrie im Umgang mit Menschen. Wert und Verwertung im 20. Jahrhundert Rehburg-Loccum 1985, S. 88-104.

