Gerichtsstand – Wikipedia

Gerichtsstand

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Der Gerichtsstand ist der Ort, an welchem das zuständige Gericht sitzt. Er bestimmt sich im Zivilrecht im Wesentlichen nach §§ 12–19a der ZPO, im Strafrecht nach §§ 7–21 der StPO. Neben der örtlichen Zuständigkeit ist auch die sachliche Zuständigkeit zu prüfen (ob z. B. eine Sache vor ein Amtsgericht oder Landgericht gehört).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zivilrecht

[Bearbeiten] Allgemeiner Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht im Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a ZPO). Allgemeine Gerichtsstände für verschiedene Personen sind wie folgt geregelt:

  • Wohnsitz (allgemeiner Aufenthaltsort einer Partei) gem. § 13 ZPO,
  • Exteritoriale Deutsche gem. § 15 ZPO,
  • wohnsitzlose Personen gem. § 16 ZPO,
  • juristische Personen gem. § 17 ZPO (wonach der Sitz der Verwaltung maßgeblich ist),
  • Fiskus gem. § 18 ZPO.

[Bearbeiten] Besonderer Gerichtsstand

Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte Klagen im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, bei Unterhaltsklagen z. B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20-34 ZPO). Für den Kläger besteht hier die Möglichkeit zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Gerichtsstand zu wählen. Besondere Gerichtsstände sind:

  • Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO,
  • Niederlassung gem. § 21 ZPO,
  • Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO,
  • Vermögen und Gegenstand gem. § 23 ZPO,
  • für Unterhaltssachen gem. § 23 a ZPO,
  • Erbschaft gem. § 27 ZPO,
  • Erfüllungsort gem. § 29 ZPO,
  • unerlaubte Handlung gem. § 32 ZPO,
  • Kostenklagen gem. § 34 ZPO.

[Bearbeiten] Ausschließlicher Gerichtsstand

Diese Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend, zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:

  • dinglicher gem. § 24 ZPO (forum rei sitae),
  • Mietsachen gem. § 29 a ZPO,
  • Umweltsachen gem. § 32 a ZPO,
  • Kapitalmarktsachen gem. § 32 b ZPO,
  • Ehesachen gem. § 606 ZPO,
  • Mahnverfahren gem. § 689 ZPO.

[Bearbeiten] Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (Gerichtsstandsvereinbarung)

Ein an sich unzuständiges Gericht der ersten Instanz wird nach § 38 Abs. 1 ZPO durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung (Prorogation) zuständig, wenn die Vertragsparteien:

  • Kaufleute,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
  • öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Darüber hinaus kann eine Gerichtsstandsvereinbarung für die erste Instanz unter gewissen Einschränkungen getroffen werden, wenn einer der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Sonderregelungen bestehen für eine Vereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall einer Verlegung bzw. eines unbekannten Aufenthaltsortes einer Partei.

[Bearbeiten] „Fliegender Gerichtsstand“

Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen das Druckwerk zur Kenntnis gelangt (so daß der Kläger sich den Gerichtsort aussuchen kann). Dies wäre zunächst auch auf Internet-Veröffentlichungen übertragbar, jedoch wird dies vom OLG Bremen, 2 U 139/99, nicht bestätigt.[1] Der Kläger kann sich den Gerichtsort nicht beliebig aussuchen.

[Bearbeiten] Strafrecht

Im Strafrecht kann sich der Gerichtsstand aus mehrerlei ergeben:

  • Tatort: „Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde.“, § 7.1 StPO
  • Erscheinungsort (bei Druckschriften, Pressedelikten), § 7.2 StPO
  • Wohnort oder Aufenthaltsort des Angeschuldigten, § 8 StPO
  • Ergreifungsort, § 9 StPO
  • Heimathafen, § 10 StPO

Wenn ein Angeschuldigter, zum Beispiel nach einem Umzug, z.B. wegen einer früheren Internet-Straftat (z.B. Schmähkritik oder Betrug) nicht an seinem Wohnort angeklagt wird, sondern eine Tagesreise entfernt, so ist angesichts des Reiseaufwandes seine anwaltliche Verteidigung stark erschwert.

[Bearbeiten] Quellenangaben

  1. ↑ http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=686

[Bearbeiten] Weblinks

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