Familiensache
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Familiensachen unterliegen im deutschen Recht den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie werden in erster Instanz vor dem Familiengericht verhandelt.
Die jeweilige Zuständigkeit ist in dem § 23a und dem § 23b GVG geregelt.
[Bearbeiten] Aufgabenbereiche
- Ehesachen (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe)
- Verfahren, die die elterliche Sorge für ein und den Umgang mit einem Kind sowie die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, betreffen,
- Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
- Verfahren über den Versorgungsausgleich,
- Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem ehelichem Hausrat,
- bestimmte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, (Gewaltschutzgesetz)
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
- Kindschaftssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) § 640 ZPO bis § 640 h ZPO und
- Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat). § 661 ZPO
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