Führungsaufsicht
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Führungsaufsicht ist nach deutschem Strafrecht eine Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 StGB). Bei bestimmten Straftaten kann das Gericht gem. § 68 StGB zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Führungsaufsicht nach § 68a StGB anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begehen würde.
Dazu heißt es in § 68a StGB:
-
- „(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.
- (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
- (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.
- [...]“
- „(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.
In mehreren Staaten werden Bewährungsauflagen mittels elektronischer Fußfessel als Teil der Führungsaufsicht erprobt oder bereits durchgeführt.
Im Unterschied zur Straf(rest)aussetzung auf Bewährung (§ 56 ff StGB) wird bei der Führungsaufsicht mehr Wert auf die Überwachung des Verurteilten gelegt. So gibt es neben dem Bewährungshelfer auch noch eine Aufsichtsstelle zur Überwachung des „Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen“.
[Bearbeiten] Literatur
- Floerecke, Peter: Die Entstehung der Gesetzesnormen zur Führungsaufsicht. Die Gesetzgebung von 1962 bis 1975 und die Anwendungspraxis der Führungsaufsicht. Bonn 1989 (Forum-Verlag)
- Floerecke, Peter: Was leistet die Führungsaufsicht? Empirische Daten zu Ressourcen, Kooperationsstrukturen und Kontrollstrategien eines umstrittenen Rechtsinstituts; in: Dertinger, Ch./Marks, E. (Hg.), Führungsaufsicht. Versuch einer Zwischenbilanz zu einem umstrittenen Rechtsinstitut, Bonn 1990, S.51-76
[Bearbeiten] Siehe auch
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