Eventualvorsatz – Wikipedia

Eventualvorsatz

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Der Eventualvorsatz ist ein juristischer terminus technicus, der vor allem im Strafrecht gebraucht wird und dort eine recht häufig vorkommende Problematik beinhaltet. Er wird auch als bedingter Vorsatz oder dolus eventualis bezeichnet. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz.

Der Eventualvorsatz liegt nach ganz herrschender Auffassung vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns für möglich hält und ihn zugleich billigend im Rechtssinne in Kauf nimmt und sich damit abfindet (Auffassung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung).

Andere Auffassungen sehen den bedingten Vorsatz für gegeben,

  1. wenn der Täter den Taterfolg für rein möglich erachtet (Möglichkeitstheorie)
  2. wenn der Täter den Taterfolg nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich erachtet (Wahrscheinlichkeitstheorie)
  3. wenn der Täter sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie); oder eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft (Lehre von der unabgeschirmten Gefahr)
  4. wenn der Täter den Erfolg gleichgültig hinnimmt (Gleichgültigkeitstheorie)
  5. wenn der Täter den Taterfolg für möglich hält und nicht vermeiden will (Vermeidungstheorie)
  6. wenn der Täter den Taterfolg ernst nimmt und sich damit abfindet (Ernstnahmetheorie; vertreten u.a. von Kühl)
  7. wenn der Täter den Taterfolg ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (Österreich; Legaldefinition; vgl. § 5 Abs. 1 öStGB: "Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.")

Die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit ist schwierig. Fälle, für die der Eventualvorsatz eine Rolle spielt (aber nicht vorliegen muss), sind zum Beispiel:

  • Werfen einer Bombe mit lediglich Verletzten
  • Zustechen mit dem Messer (ohne Arzt zu sein) in den Magenbereich eines anderen
  • Annahme, aufgrund neuer Partnerin mit Kind keinen Unterhalt mehr zahlen zu können
  • Zahlung im Lastschriftverfahren mit dem Irrtum, die Bank werde die Überziehung dulden
  • tödlicher Unfall nach Fahrt mit abgefahrenen Reifen
  • heftiges Zuknallen einer Tür, die dadurch beschädigt wird

Der Eventualvorsatz spielt auch im BGB im Bereich der Anfechtung einer Willenserklärung wegen der Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung eine Rolle (§ 123 Abs. 1 BGB).

[Bearbeiten] Literatur

  • Wolfgang Frisch: Offene Fragen des dolus eventualis, in NStZ 1991, S. 23ff.
  • Thomas Hillenkamp: 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, Heidelberg 1999 (1. Problem)
  • Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil, München 2002 (§ 5 Rn 43 ff.)
  • Morkel: Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Straftat, in NStZ 1981, S. 176ff.
  • Ingeborg Puppe: Begriffskonzeptionen des dolus eventualis. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA), 153. Jg., 2006, S. 65-79.
  • Schmidhäuser: Die Grenze zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Straftat; in: JuS 1980, S. 241-252
  • Wessels/Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil, Heidelberg 2007 (Rn 214-230)
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