Europäische Union – Wikipedia

Europäische Union

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche
Wikipedia:Hauptseite
Dieser Artikel behandelt die Europäische Union (Abkürzung „EU“). Weitere Bedeutungen von „Europäische Union“, „EU“, „Eu“ und „eu“ finden sich unter EU (Begriffsklärung).
Europäische Union

Europaflagge
Details zur Europaflagge[1]
Hymne
Ode an die Freude[2]
Wahlspruch
In Vielfalt geeint[3]
Mitgliedstaaten
Amtssprache 23 Amts- und Arbeitssprachen
Sitz des Europäischen Parlaments Straßburg (und Brüssel und Luxemburg)[4]
Sitz des Rats der Europäischen Union Brüssel (und Luxemburg)[4]
Sitz der Europäischen Kommission Brüssel (Luxemburg)[4]
Sitz des Europäischen Gerichtshofs Luxemburg[4]
Sitz der Europäischen Zentralbank Frankfurt am Main[4]
Sitz des Europäischen Rechnungshofs Luxemburg[4]
Vorsitzender des Europäischen Rats Mirek Topolánek
Kommissionspräsident José Manuel Durão Barroso
Präsident des Rats der Europäischen Union Karel Schwarzenberg
Parlamentspräsident Hans-Gert Pöttering
Fläche 4.324.782 km²[5]
Bevölkerung 500 Millionen[6]
Bevölkerungsdichte 113 Ew./km²[5]
Gründung 1. November 1993
Feiertag 9. Mai (Europatag)[7]
Währung Euro (nur Eurozone)
Zeitzonen UTC 0 bis +2 (europäisches Festland)
Internet-TLD .eu

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund. Die Bevölkerung in den Ländern der EU umfasst derzeit rund eine halbe Milliarde Einwohner. Gemeinsam erwirtschaften die Mitgliedstaaten im Europäischen Binnenmarkt das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt.

Gegenwärtig gründet sich die EU auf den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union, der zuletzt im Jahr 2001 durch den Vertrag von Nizza geändert wurde. Auf dem EU-Vertrag basieren die sogenannten drei Säulen des Staatenverbunds: Europäische Gemeinschaften (EG), Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).[8]

Nach mehreren Erweiterungsrunden steht der Staatenverbund derzeit vor internen Strukturproblemen. Der Europäische Rat hat daher am 13. Dezember 2007 den Vertrag von Lissabon unterzeichnet, der grundlegende Probleme im Bereich des politischen Systems der Europäischen Union entschärfen soll. Seine Ratifizierung in den Mitgliedstaaten soll bis Mitte 2009 abgeschlossen sein[9]; allerdings ist dieser Zeitplan durch die Ablehnung des Vertrags in einem Referendum in Irland im Juni 2008 in Frage gestellt.[10]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte und Gründungsmotive

Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union

Das Ende des Zweiten Weltkrieges war einer der entscheidenden Ausgangspunkte für den europäischen Einigungs- und Integrationsprozess: Durch eine Vernetzung der militärisch relevanten Wirtschaftssektoren sollte ein neuer Krieg zwischen den früheren Gegnern unmöglich gemacht und in der Folge auch die politische Annäherung und dauerhafte Versöhnung der beteiligten Staaten erreicht werden. Daneben waren auch sicherheitspolitische Erwägungen von Bedeutung: Im soeben ausgebrochenen Kalten Krieg sollten die westeuropäischen Staaten enger zusammengeschlossen und die Bundesrepublik Deutschland in den westlichen Block eingebunden werden.[11]

Die Gründungsmitglieder und Flagge der EGKS

Am 9. Mai 1950 schlug der französische Außenminister Robert Schuman daher vor, die gesamte französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen.[12] Dieser Schuman-Plan führte am 18. April 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch „Montanunion“) durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.[13] Die Institutionen dieser EGKS bildeten den Kern der späteren EU: eine Hohe Behörde mit supranationalen Kompetenzen (aus der später die Europäische Kommission wurde), ein Ministerrat als Legislative (heute Rat der EU) und eine Beratende Versammlung (das spätere Europäische Parlament). Allerdings veränderten sich die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe im Lauf der Integration – so hatte die Beratende Versammlung noch kaum Mitspracherechte, während das Europäische Parlament heute in der Legislative in den meisten Bereichen gleichberechtigt mit dem Rat ist.

Den nächsten Schritt bildeten 1957 die sogenannten Römischen Verträge, mit denen dieselben Staaten die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie die Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) gründeten.[14] Ziel der EWG war die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, in dem sich Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei bewegen konnten. Durch die Euratom sollte eine gemeinsame Entwicklung zur friedlichen Nutzung der Atomenergie stattfinden.

EGKS, EWG und Euratom hatten zunächst jeweils eine eigene Kommission und einen eigenen Rat. Mit dem sogenannten Fusionsvertrag wurden diese Institutionen 1967 jedoch zusammengelegt und nun als Institutionen der Europäischen Gemeinschaften (EG) bezeichnet.[15]

Neben den Stationen fortschreitender Integration gab es aber auch Rückschläge und Phasen der Stagnation. So scheiterte der Plan einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) 1954 in der französischen Nationalversammlung.[16] In den 1960er Jahren bremste Charles de Gaulle als Präsident Frankreichs das Vorankommen der Gemeinschaft mit der sogenannten Politik des leeren Stuhls und mit seinem wiederholten Veto gegen den britischen Beitritt zur EWG.[17][18] In der ersten Hälfte der 1980er Jahre war es dann die britische Premierministerin Margaret Thatcher, die mit der Forderung nach einer Absenkung der britischen Beitragszahlungen weitere Integrationsfortschritte verhinderte.[19]

Erst Ende der achtziger Jahre gewann die Integration wieder an Dynamik. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1987 entwickelte die EWG unter dem Kommissionspräsidenten Jacques Delors den Plan eines Europäischen Binnenmarkts, in dem bis zum 1. Januar 1993 durch eine Angleichung des Wirtschaftsrechts sämtliche nationalen Hemmschwellen für den europaweiten Handel überwunden werden sollten.[20]

Das Ende der Ost-West-Konfrontation und die damit im Zusammenhang stehende Wiedervereinigung Deutschlands führten zu weiteren Integrationsschritten:[21] Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union (EU) unterschrieben. Darin wurde zum einen die Gründung einer Wirtschafts- und Währungsunion beschlossen, die später zur Einführung des Euro führte; zum anderen beschlossen die Mitgliedstaaten eine engere Koordinierung in der Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich Inneres und Justiz. Zugleich wurde die EWG in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt, da sie nun auch Zuständigkeiten in anderen Politikbereiche als der Wirtschaft erhielt (etwa in der Umweltpolitik).[22] Mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 und dem Vertrag von Nizza 2001 wurde das Vertragswerk der EU erneut überarbeitet, um eine bessere Funktionsweise der Institutionen zu gewährleisten.

Durch das Ende des Ost-West-Konfliktes geriet nun auch die endgültige Überwindung der politischen Spaltung Europas in den Blickpunkt der EU. Schon zuvor war sie durch mehrere Erweiterungsrunden (1973, 1981, 1986, 1995) von sechs auf fünfzehn Mitglieder angewachsen; nun sollten auch die mittel- und osteuropäischen Länder, die zuvor dem Ostblock angehört hatten, Teil der Union werden. [23] Hierfür legten die EU-Mitgliedstaaten 1993 die sogenannten Kopenhagener Beitrittskriterien fest, mit denen Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und die bürgerlichen Grundfreiheiten als Grundwerte der Union definiert wurden.[24] 2004 und 2007 kam es schließlich zu den beiden Osterweiterungen, bei denen zwölf neue Mitglieder in die EU aufgenommen wurden.

Saal, in dem der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet wurde

In der Gegenwart bestimmt die im Jahr 2000 verabschiedete Lissabon-Strategie für die Europäische Union das ökonomische und soziale Ziel, „bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werden“.[25] Außerdem soll die EU „im Rahmen des globalen Ziels der nachhaltigen Entwicklung [als] ein Vorbild für den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt in der Welt“ wirken.[26]

Durch die Erweiterungsrunden drohte allerdings die politische Handlungsfähigkeit der EU zunehmend eingeschränkt zu werden: Die Veto-Möglichkeiten für einzelne Mitgliedstaaten hätten eine Vielzahl von Entscheidungen blockieren können. Auf dem Gipfel von Laeken 2001 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU daher die Einberufung eines Europäischen Konvents, der einen neuen Grundvertrag ausarbeiten sollte, mit dem die Entscheidungsverfahren der EU effizienter und zugleich demokratischer werden sollten.

Im Oktober 2004 wurde dieser Vertrag über eine Verfassung für Europa in Rom unterzeichnet. Um in Kraft treten zu können, hätte er von allen 25 damaligen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen. Im Mai und Juni 2005 lehnten ihn jedoch die Franzosen und die Niederländer in Volksabstimmungen ab. [27] Als Ersatz für die gescheiterte Verfassung erarbeitete daher eine Regierungskonferenz im Jahr 2007 den Vertrag von Lissabon, der die wesentlichen Inhalte des Verfassungsvertrages übernahm.[28] Geplant war nun eine Ratifizierung bis zur Europawahl 2009.[9] Am 12. Juni 2008 wurde allerdings auch der Vertrag von Lissabon in Irland durch ein Volksreferendum abgelehnt.[29] Dennoch wurde der Ratifikationsprozess in den übrigen Staaten fortgesetzt.

Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten

Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder der EWG

Ursprung der heutigen Europäischen Union waren die 1951 und 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG und Euratom). Ihre Mitgliedstaaten waren Belgien, West-Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.

Drei dieser Gründungsmitglieder – Belgien, die Niederlande und Luxemburg – beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft, die dem 1993 verwirklichten Europäischen Binnenmarkt als Vorbild dienen konnte.

Eine gewisse Bedeutung ist dieser Ausgangssituation immer noch zuzusprechen: So gelten die sechs Gründungsmitglieder im Allgemeinen als mögliche Integrationsvorreiter bei verschiedenen Konzepten einer abgestuften Integration, z. B. eines Europas unterschiedlicher Geschwindigkeiten, eines Europa à la carte oder eines Kerneuropa.

Bisherige Erweiterungen

Hauptartikel: EU-Erweiterung

Entwicklung von 1952 bis 2007

1973 traten der Europäischen Gemeinschaft in der ersten Norderweiterung das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark bei. In Norwegen, das ebenfalls einen Beitrittsvertrag unterschrieben hatte, wurde dessen Ratifizierung in einem Referendum von der Bevölkerungs abgelehnt.

In den 1980er Jahren folgten Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) als Neumitglieder. Diese Staaten hatten teils schon seit langem eine Annäherung an die Europäischen Gemeinschaften gesucht, waren jedoch wegen ihrer autoritären Regierungen nicht zugelassen worden. Erst nach erfolgreichen Demokratisierungsprozessen konnten sie beitreten.

Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vergrößerte sich die Zahl der Bürger innerhalb der Europäischen Gemeinschaft um die rund 16 Millionen neuen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsgebiet sich seitdem auch auf die Fläche der ehemaligen DDR erstreckt.

Schweden, Finnland und Österreich wurden 1995 mit der zweiten Norderweiterung in die kurz zuvor gegründete Europäische Union aufgenommen. Die Norweger stimmten trotz erneuter Regierungsbemühungen in einem Referendum wieder gegen den Beitritt.

Mit der ersten Osterweiterung traten am 1. Mai 2004 zehn Staaten der Europäischen Union bei. Darunter waren acht Staaten aus dem ehemaligen Ostblock (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei und Ungarn) sowie Malta und Zypern (faktisch jedoch nur der griechische Südteil der Insel). Am 1. Januar 2007 wurden als 26. und 27. Mitgliedstaat Rumänien und Bulgarien in die Union aufgenommen. Durch diese Erweiterung ist die Bevölkerung in der Europäischen Union auf fast eine halbe Milliarde Menschen angewachsen.

Neben diesen Erweiterungen kam es in einigen wenigen Fällen auch zu einer Verkleinerung der Gemeinschaft. So war das ursprünglich zu Frankreich gehörende Algerien nach seiner Unabhängigkeit 1962 nicht mehr Teil der EG. Das zu Dänemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium nach einem Referendum aus der Gemeinschaft aus.

Heutige Mitgliedstaaten

Hauptartikel: Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Deutschland Österreich Belgien Bulgarien Zypern Dänemark Spanien Estland Finnland Frankreich Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Vereinigtes Königreich Tschechien Slowakei Slowenien Schweden Kroatien Türkei Mazedonien Madeira Azoren Kanarische Inseln Französisch-Guayana Guadeloupe Martinique Réunion
Mitgliedstaaten (blau) und Beitrittskandidaten (rosa) der Europäischen Union (anklickbare Karte)

Derzeit sind folgende 27 Staaten Mitglieder der Europäischen Union (offizieller EU-Code der Mitgliedstaaten in Klammern):

Belgien Belgien (BE) Italien Italien (IT) Rumänien Rumänien (RO)
Bulgarien Bulgarien (BG) Lettland Lettland (LV) Schweden Schweden (SE)
Dänemark Dänemark (DK) Litauen Litauen (LT) Slowakei Slowakei (SK)
Deutschland Deutschland (DE) Luxemburg Luxemburg (LU) Slowenien Slowenien (SI)
Estland Estland (EE) Malta Malta (MT) Spanien Spanien (ES)
Finnland Finnland (FI) Niederlande Niederlande (NL) Tschechien Tschechien (CZ)
Frankreich Frankreich (FR) Österreich Österreich (AT) Ungarn Ungarn (HU)
Griechenland Griechenland (GR) Polen Polen (PL) Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich (GB)
Irland Irland (IE) Portugal Portugal (PT) Republik Zypern Republik Zypern (CY)

Zur EU gehören auch die außereuropäischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten. Für andere von EU-Mitgliedstaaten abhängige Gebiete gelten allerdings weitreichende Ausnahmeregelungen, z. B. für die Insel Man und die Kanalinseln, die von den meisten EU-Politikbereichen ausgenommen sind.[30] Man unterscheidet dabei verschiedene Grade der Integration:

Assoziierte Überseegebiete nach Art. 182 EGV
  • Einige europäische Überseegebiete sind vollständig in die nationale Verwaltungsstruktur einbezogen; sie werden als Teil des Mutterlandes angesehen und sind damit integraler Bestandteil der Europäischen Union. Dabei handelt es sich um die französischen Überseedépartements Französisch-Guayana, die Karibikinseln Martinique und Guadeloupe sowie Réunion im Indischen Ozean sowie die Kanaren, Ceuta und Melilla als Teil Spaniens, ferner die portugiesischen Inselgruppen der Azoren und Madeira.
  • Die meisten anderen überseeischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören den Verträgen entweder an oder sind diesen assoziiert. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 182 EGV, nach dem die Europäische Union das Ziel der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen mit den assoziierten Ländern und Hoheitsgebieten ins Auge fasst. Nach Art. 184 EGV sind diese Gebiete auch Teil der europäischen Zollunion.
  • Daneben gibt es auch Hoheitsgebiete, die der Verwaltung der Mitgliedstaaten unterstellt, aber nicht Teil der EU sind, für die also die Gemeinschaftsverträge keine direkte Gültigkeit besitzen. Dennoch gelten in ihnen die Bestimmungen der Zollunion. Hierzu gehören namentlich für Großbritannien die Kanalinseln, die Isle of Man und Gibraltar.
  • Schließlich wurden für autonome Gebiete mit ausgeprägter regionaler Identität Sonderregelungen geschaffen, die weder eine Zugehörigkeit zur Europäischen Union noch nach Art. 3 Abs. 1 des Zollkodex der EU zu deren Zollgebiet vorsehen. Hierzu gehören die dänischen Autonomiegebiete Färöer und Grönland.

Insgesamt umfassen die Staatsgebiete der derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen eine Grundfläche von 4.324.782 km²[5]. Die Küstenlinie beträgt im Ganzen 65.992,9 km. Auf dem europäischen Festland haben die Staaten der EU Außengrenzen mit insgesamt 16 Nicht-Mitgliedstaaten [5], darüber hinaus auf dem afrikanischen Kontinent mit Marokko und in Südamerika mit Brasilien und Surinam.

Die Bevölkerung der Mitgliedstaaten beträgt zusammengerechnet rund eine halbe Milliarde Menschen. Während die natürliche Population vorwiegend stagniert oder sogar zurückgeht, ist es vor allem die Immigration, die die Bevölkerung auf einem stabilen Niveau hält. [31] Neben den 23 Amtssprachen der Europäischen Union gibt es noch eine Vielzahl von Regional- und Minderheitensprachen in Europa.[32]

Beitrittskandidaten

Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU

Beitrittskandidaten und potenzielle Bewerberländer

Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der EU zu werden. Der Beitritt kann jedoch nur dann vollzogen werden, wenn die sog. Kopenhagener Kriterien (insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Einhaltung der Menschenrechte, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Übernahme des EU-Rechts durch den Beitrittskandidat sowie die Aufnahmefähigkeit der Union) erfüllt sind.[33] Um diese Bedingungen zu erfüllen, gewährt die EU den Beitrittskandidaten unter anderem sowohl beratende als auch finanzielle Hilfen.[34] Im Rahmen von Beitrittspartnerschaften wird so auf die Angleichung an EU-Standards hingearbeitet. Damit verbunden ist auch ein Twinning-Prozess mit Kooperationshilfen für den Verwaltungsaufbau. Hierzu werden mit den potenziellen Bewerberländern Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) abgeschlossen, die den Beitrittsprozess vorbereiten.

Grundsätzlich wird in der Fachterminologie zwischen Beitrittskandidaten und potenziellen Bewerberländern unterschieden. Ferner ist auch eine Unterscheidung üblich zwischen solchen Beitrittskandidaten, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen geführt werden, und Beitrittskandidaten, bei denen die Beitrittsverhandlungen noch nicht offiziell aufgenommen wurden.

So war Kroatien bereits seit dem 18. Juni 2004 offiziell ein Beitrittskandidat, aber die Beitrittsverhandlungen wurden nach anfänglichen Schwierigkeiten (die EU bemängelte die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) erst am 4. Oktober 2005 aufgenommen. Seit dem 4. Oktober 2005 werden auch Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union geführt. Der türkische Beitritt ist jedoch unter den Mitgliedstaaten der EU umstritten, sodass die Beitrittsverhandlungen als „ergebnisoffen“ gelten.

Mazedonien wurde im Dezember 2005 der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. Der Termin für den Beginn der Verhandlungen ist jedoch noch offen.

Potenzielle Bewerberländer sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien. Mit ihnen wurden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bereits unterzeichnet, teilweise jedoch noch nicht von allen EU-Mitgliedern ratifiziert; sie sind daher noch nicht völkerrechtlich gültig. [35] Montenegro reichte am 15. Dezember 2008 die offizielle Bewerbung um eine EU-Mitgliedschaft ein.[36]

Es bestehen Überlegungen, jedoch ohne offiziellen Status, weitere Länder in die EU aufzunehmen. Insbesondere Island gilt als ein wahrscheinlicher Kandidat, da das Land von der Finanzkrise ab 2007 schwer getroffen wurde und sich von der EU-Teilnahme eine Stabilisierung versprechen könnte. Die Europäische Kommission hat bereits angekündigt, einem isländischen Beitritt wohlwollend gegenüberzustehen.[37]

Funktionsweise der EU

Das Drei-Säulen-Modell

Hauptartikel: Politisches System der Europäischen Union und Europarecht

Das politische System der Europäischen Union hebt sich von einzelstaatlichen politischen Systemen deutlich ab. Als supranationaler Zusammenschluss souveräner Staaten besitzt die EU anders als ein Staatenbund eigene Souveränitätsrechte; andererseits haben die EU-Institutionen keine Kompetenzkompetenz, anders als ein Bundesstaat kann die EU also die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb ihres Systems nicht selbst gestalten. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat daher in einem Urteil aus dem Jahr 1993 den neuen Begriff Staatenverbund geprägt, um die EU staatsrechtlich zu charakterisieren.

Die beiden wichtigsten Verträge, auf denen die EU derzeit basiert, sind der EG-Vertrag von 1957 und der EU-Vertrag von 1992. Mit diesen völkerrechtlichen Verträgen vereinbarten die Mitgliedstaaten, die Institutionen der EU zu schaffen und ihnen bestimmte Souveränitätsrechte und Gesetzgebungskompetenzen zu übertragen. Man bezeichnet sie deshalb als europäisches Primärrecht. Das gesamte Sekundärrecht, das die EU selbst gemäß ihren eigenen Rechtsetzungsverfahren erlässt, ist aus diesen Verträgen und den darin genannten Kompetenzen abgeleitet.[38]

Das Drei-Säulen-Modell

Dabei hat die EU in den Politikfeldern, die im EG-Vertrag geregelt sind, eigene supranationale (staatenübergreifende) Kompetenzen. Die Rechtsakte, die gemäß den Rechtsetzungsverfahren der EG von den europäischen Institutionen – Kommission, Rat und Parlament – beschlossen werden, werden durch die in den Verträgen festgelegte Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaften bindend.[39]

Andere Bereiche, die nur im EU-Vertrag genannt sind, sind dagegen von intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Entscheidungsmechanismen gekennzeichnet. Das betrifft zum einen die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), zum anderen die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Hier handelt es sich um eine reine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, wobei alle Entscheidungen einstimmig zu treffen sind und auch nicht unmittelbar Rechtsgültigkeit haben.[38]

Aufgrund dieser Dreiteilung in EG, GASP und PJZS spricht man auch vom Drei-Säulen-Modell der EU. Es wurde 1992 durch den EU-Vertrag von Maastricht eingeführt. Zuvor hatte es lediglich die EG gegeben; die Bereiche Außen- und Sicherheitspolitik bzw. Inneres und Justiz waren allein der nationalstaatlichen Souveränität überlassen.

Die Europäischen Gemeinschaften

Hauptartikel: Europäische Gemeinschaften und Rechtsetzung der EG

Die Europäischen Gemeinschaften bilden den supranationalen Kernbereich der EU. Sie umfassen die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom); die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die zunächst ebenfalls zu den Europäischen Gemeinschaften zählte, lief 2002 aus und wurde daraufhin in die EG integriert. Zu den Politikfeldern der EG gehören insbesondere die Zollunion, der Europäische Binnenmarkt, die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, die Forschungs- und Umweltpolitik, das Gesundheitswesen, der Verbraucherschutz, die Sozial- und Einwanderungspolitik sowie die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Die supranationalen Kompetenzen der EU in diesem Kernbereich zeigen sich in mehrfacher Hinsicht:

  • Der Rat der Europäischen Union entscheidet hier meist nach dem Mehrheitsprinzip. Die Veto-Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten sind stark eingeschränkt; in den meisten Politikfeldern können sie durch eine qualifizierte Mehrheit überstimmt werden.
  • Durch das Mitentscheidungsverfahren hat das supranationale Europäische Parlament in den meisten EG-Politikbereichen volle legislative Mitspracherechte. Die Regierungen der Mitgliedstaaten können hier also nicht gegen den Willen des Parlaments Recht setzen.
  • Bestimmte exekutive Tätigkeiten im Bereich der EG sind vollständig der Europäischen Kommission überlassen. Dadurch wird deren Unabhängigkeit gegenüber den nationalen Regierungen besonders deutlich.
  • Das EG-Recht hat eine hohe Bindungswirkung: EG-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht in allem Mitgliedstaaten; bei EG-Richtlinien sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen (auch wenn die genaue Form den Einzelstaaten überlassen bleibt).
  • Im Bereich der Europäischen Gemeinschaften gilt außerdem zwingend die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).[40]

Am Zustandekommen von Rechtsakten der EG sind die Europäische Kommission (alleiniges Initiativrecht), der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beteiligt. Dabei wird zwischen EG-Verordnungen (ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig), EG-Richtlinien (erst ab der Umsetzung in nationales Recht bindend) und EG-Entscheidungen (jeweils Rechtsakt im Einzelfall, ähnlich einem Verwaltungsakt) unterschieden.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Der Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana
Das EUFOR-Logo

Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) hat die internationale Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Friedenserhaltung zum Ziel. In der Entwicklungspolitik unterhält die Europäische Union besondere Beziehungen zu den AKP-Staaten und übernimmt damit auch Verantwortung für die im Zeitalter der europäischen Kolonialherrschaft entstandenen Schäden und Spätfolgen.

Entscheidungen im Rahmen der GASP werden intergouvernemental getroffen. Die EU als Ganzes ist deshalb nach außen nur handlungsfähig, wenn sich alle Staaten einig sind. Hierzu verständigen sich die Mitgliedstaaten zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen auf gemeinsame Standpunkte, die die EU zu außenpolitischem Handeln befähigen, damit gebündelte gemeinsame Interessen von der EU mit größerem politischen Gewicht international vertreten werden können. Repräsentant der EU nach außen ist der Hohe Vertreter für die GASP, der zugleich Generalsekretär des Rats der Europäischen Union ist.

Da die EU bis heute keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie im Rahmen der GASP auch keine internationalen Verträge abschließen und nicht selbst Mitglied in internationalen Organisationen werden. So ist etwa in der Union für das Mittelmeer – einer außenpolitischen Initiative der EU mit ihren südlichen Nachbarstaaten – nicht die Union, sondern es sind alle ihre Mitgliedstaaten Mitglied.

Teil der GASP ist die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), die sich auf die Westeuropäische Union stützt und auf eine europäische Sicherheitsordnung zielt. Sie umfasst das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss, den Militärstab, den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und die EU-Planungszelle für zivile und militärische Belange. Außerdem existiert eine Europäische Verteidigungsagentur mit der Aufgabe, „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen.

Da die EU über kein eigenes Militär verfügt, muss sie im Bedarfsfall (zum Beispiel für die EU-Friedensmission EUFOR) auf Streitkräfte der Mitgliedstaaten zurückgreifen, welche autonom über die Bereitstellung entscheiden.

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Hauptartikel: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Mitglieder bei Europol

Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als „dritte Säule“ der EU ist von intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geprägt, da die Mitgliedstaaten im sensiblen Bereich des Strafrechts noch nicht bereit sind, Hoheitsrechte zu vergemeinschaften, d. h. in die Regelungskompetenz der EU zu übertragen. Andere Bereiche aus dem Politikfeld Justiz/Inneres (etwa die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen) wurden hingegen mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 in den supranationalen Bereich der EG übernommen.

Die Ziele der PJZS sind in Artikel 29 EU-Vertrag bestimmt: Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betruges. Während im Bereich der EG nur die Kommission das Initiativrecht für Gesetzgebungsakte hat, können im Bereich der PJZS auch die Mitgliedstaaten Rechtsetzungsvorschläge einbringen. Die hier gefassten Rahmenbeschlüsse sind – anders als z. B. EG-Verordnungen – nicht unmittelbar rechtswirksam; sie müssen jedoch von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Als Institutionen wurden ein Europäisches Polizeiamt (Europol), das der Koordination und Informationssammlung dient, sowie eine Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) geschaffen, die für die Koordination mitgliedstaatlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen.

Finanzhaushalt

Mitgliedstaat Bevölkerung (Mio.) Haushalts-
beiträge 2005
(Mio. Euro)
Euro pro Bürger
Deutschland 82,4 21.313 259
Frankreich 59,6 16.888 283
Italien 57,3 13.996 244
Vereinigtes Königreich 59,3 12.339 208
Spanien 46,1 8.901 214
Niederlande 16,2 5.412 334
Belgien 10,4 4.091 393
Schweden 8,9 2.817 317
Polen 38,2 2.367 62
Österreich 8,1 2.209 273
Dänemark 5,4 2.066 383
Griechenland 11,0 1.848 168
Finnland 5,2 1.512 291
Portugal 10,5 1.385 132
Irland 4,0 1.366 342
Tschechien 10,2 999 98
Ungarn 10,1 896 89
Slowakei 5,4 382 71
Slowenien 2,0 285 143
Luxemburg 0,4 238 595
Litauen 3,5 211 60
Zypern 0,7 157 224
Lettland 2,3 126 55
Estland 1,4 99 71
Malta 0,4 51 128
Gesamt 455,7 101.954 224

Zur Finanzierung ihrer Ausgaben verfügt die Europäische Union über so genannte Eigenmittel, die sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie zum geringeren Teil aus den Import-Zöllen an den Außengrenzen zusammensetzen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten resultieren zum einen aus einem Anteil der Umsatzsteuer, der an die EU abzuführen ist, zum anderen aus Beiträgen, die sich proportional aus dem Bruttoinlandsprodukt der Staaten ergeben. Eine Ausnahme stellt dabei der sogenannte Britenrabatt dar: Da ein sehr großer Anteil der EU-Mittel für die Gemeinsame Agrarpolitik ausgegeben wird, von der das Vereinigte Königreich durch seinen vergleichsweise geringen Agrarsektor nur wenig profitiert, erhält es seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet.

Der Finanzhaushalt der EU und die Höhe der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sind Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen und mühsamer Kompromisse, zumal die Rückflüsse von Finanzmitteln der Gemeinschaft in die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch ausfallen. Im Europäischen Rat stehen einander daher die Lager der Nettozahler- und der Nettoempfängerstaaten gegenüber: Während letztere bemüht sind, ihren Status zu halten, versuchen die Nettozahler, ihre Zahlungen wenigstens zu verringern. Im Rahmen ihrer regionalen Strukturförderung bemüht sich die EU um eine Angleichung des Lebensniveaus in ihren Mitgliedstaaten. Da die übrigen Ausgaben jedoch politikfeldbezogen und nicht landesspezifisch erfolgen, ist die Nettoquote an EU-Mitteln nicht notwendigerweise vom Bruttoinlandsprodukt eines Landes abhängig: So ist beispielsweise Irland ein Nettoempfänger, obwohl es nach Luxemburg das zweithöchste Durchschnittseinkommen der EU aufweist.

Die Grundlage für den jährlichen EU-Haushalt bildet ein Finanzplanungsinstrument, der sogenannte mehrjährige Finanzrahmen, der für jeweils sieben Jahre aufgestellt wird. Die Haushaltsmittel, die darin für die Jahre 2007–2013 vorgesehen sind, belaufen sich auf rund 975 Mrd. € (dies entspricht 1,24 % des Bruttonationaleinkommens aller Mitgliedstaaten). Bei der Aufstellung der jährlichen Etats fungieren das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gemeinsam als Haushaltsbehörde der EU: Beide Institutionen können an dem von der Kommission vorgeschlagenen Vorentwurf des Haushaltsplans Änderungen vornehmen; der Rat hat dabei bei den Einnahmen, das Parlament bei den Ausgaben das letzte Wort.

Die Haushaltsmittel für das Jahr 2008 werden sich dabei wie folgt verteilen (Angaben laut Verpflichtungsermächtigungen): 33 % entfallen auf die Landwirtschaft; 44 % auf Struktur- und Kohäsionsfonds sowie Wettbewerbsfähigkeit (interne Politikbereiche wie Forschungspolitik, transeuropäische Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze); 11 % auf ländliche Entwicklung (u. a. Umweltschutz); 5 % auf externe Politikbereiche wie Entwicklungsmaßnahmen, humanitäre Hilfen oder Maßnahmen zugunsten von Demokratie und Menschenrechten; 1 % auf Sicherheit, Bekämpfung von Kriminalität und die Wahrung unionsbürgerschaftlicher Rechte. Der Rest bleibt für Verwaltungsausgaben und Reserven.

In einer vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat angeregten Überprüfung steht die gesamte Haushaltspolitik der Europäischen Union derzeit allerdings zur Debatte. 2009 wird die Kommission Vorschläge für eine Haushaltsgestaltung nach 2013 einreichen.

Politische Hauptorgane

Das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft ist seit ihren Anfängen 1952 im Wesentlichen konstant geblieben, allerdings veränderten sich die Kompetenzen der Organe im Einzelnen mehrmals. Rechtliche Grundlage für die Institutionen ist der Fünfte Teil des EG-Vertrags; formal handelt es sich dabei daher nicht um Organe der Union, sondern der Gemeinschaft. Allerdings findet sich in Art. 5 des EU-Vertrags ein Verweis darauf, dass sich die EU zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaften bedient.[41]

Eine im Sinne der klassischen Gewaltenteilungslehre klare Zuordnung einzelner Institutionen zu Legislative, Exekutive und Judikative ist in der EU nur bedingt verwirklicht. Zwar zeigt sie in den meisten Politikbereichen typische Züge eines föderalen Systems, mit der Kommission als Exekutive und einer zweiteiligen Legislative aus dem Europäischem Parlament als Bürgerkammer und dem Rat als Staatenkammer. Im Vergleich mit nationalstaatlichen Gepflogenheiten gibt es jedoch einige Besonderheiten: So werden beispielsweise die Kommissionsmitglieder nicht vom Europäischen Parlament gewählt, sondern von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt. Kritisiert wird außerdem die Rolle des Rates im Bereich der PJZS: Hier können die Regierungen der Mitgliedstaaten verbindliche Beschlüsse fassen, ohne dass daran das Europäische Parlament oder die nationalstaatlichen Parlamente beteiligt wären.

Exekutive Legislative Legislative Judikative
Europäische Kommission Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament Europäischer Gerichtshof
Europäische Kommission
Über dieses Bild
Rat der Europäischen Union
Über dieses Bild
Europäisches Parlament
Über dieses Bild
Europäischer Gerichtshof
Über dieses Bild
  • schlägt Gesetze vor
  • führt den Haushaltsplan aus
  • überwacht die Umsetzung der europäischen Gesetze und des Haushaltes
  • entscheidet über Gesetze und den Haushalt
  • schließt internationale Verträge
  • entscheidet über Gesetze und den Haushalt
  • kontrolliert die Kommission
  • sichert die Einheitlichkeit der Auslegung europäischen Rechts

Europäischer Rat

Hauptartikel: Europäischer Rat

Noch im Justus-Lipsius-Gebäude untergebracht, wird der Europäische Rat in den Résidence Palace umziehen

Der Europäische Rat ist das wichtigste Gremium der EU. Da er keinen Teil am Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Gemeinschaften hat, ist er das einzige Organ, dessen Statut nicht im EG-, sondern im EU-Vertrag (Art. 4) festgehalten ist. Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Innerhalb des politischen Systems der EU hat der Europäische Rat die Richtlinienkompetenz: Er legt Leitlinien und Ziele der europäischen Politik fest, ist jedoch nicht in die alltäglichen Verfahren eingebunden. Der Vorsitz im Europäischen Rat wechselt derzeit halbjährlich zwischen den Mitgliedsländern. Abstimmungen im Europäischen Rat erfolgen grundsätzlich „im Konsens“, also einstimmig.

Der Europäische Rat versammelt sich viermal im Jahr und tagt generell in Brüssel. Jedoch ist es auch üblich, dass sich die Regierungschefs zu besonderen Ereignissen jeweils in dem Staat treffen, der den Ratsvorsitz innehat – so zum Beispiel anlässlich der Berliner Erklärung 2007 oder der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon.

Vorsitz im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union
Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr)
2007 Deutschland, Portugal 2008 Slowenien, Frankreich 2009 Tschechien, Schweden
2010 Spanien, Belgien 2011 Ungarn, Polen 2012 Dänemark, Zypern
2013 Irland, Litauen 2014 Griechenland, Italien 2015 Lettland, Luxemburg
2016 Niederlande, Slowakei 2017 Malta, Vereinigtes Königreich 2018 Estland, Bulgarien
2019 Österreich, Rumänien 2020 Finnland, Deutschland