Eugen Huber – Wikipedia

Eugen Huber

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Eugen Huber (* 13. Juli 1849 in Oberstammheim, Kanton Zürich; † 23. April 1923 in Bern) war ein Schweizer Jurist, der das Schweizerische Zivilgesetzbuch verfasste.

Eugen Huber
Eugen Huber-Strasse in Zürich-Altstetten

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Leben

Huber, dessen Vater Arzt war, studierte Rechtswissenschaft an der Universität Zürich. Er machte 1872 das Doktorat mit einer Arbeit über "Die Entwicklung des Schweizerischen Erbrechts seit der Trennung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom Heiligen Römischen Reich". 1873 wurde er Hilfsredaktor bei der NZZ, später Ratsberichterstatter aus dem Bundeshaus und 1876, mit 27 Jahren, Chefredakteur. Wegen Differenzen mit der freisinnigen Partei nahm er aber schon 1877 eine Stelle als Richter in Trogen (Kanton Appenzell Ausserrhoden) an. 1881 wurde er an der Universität Basel Professor für Schweizer Bundesstaats- und Privatrecht. Ab 1888 war er Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, wo er historische Gesetzgebung, Privatrecht, Handelsrecht, Kirchenrecht und Rechtsphilosophie lehrte.

Während dieser Zeit fasste er das Privatrecht der einzelnen Kantone in einem vierbändigen Werk zusammen. 1892 wurde er vom Bundesrat damit beauftragt, einen Vorentwurf für das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) zu entwerfen. Aus diesem Grund wechselte er auf den Lehrstuhl für schweizerisches und deutsches Recht an die Universität Bern. Seine Arbeit am ZGB beendete er 1904 mit dem definitiven Entwurf, welcher der Bundesrat der Bundesversammlung unterbreitete. Die parlamentarischen Beratungen dauerten von 1905 bis zur (einstimmigen) Schlussabstimmung vom 10. Dezember 1907. Am 1. Januar 1912 trat das Zivilgesetzbuch in Kraft.

Huber ruht auf dem Berner Bremgartenfriedhof.

[Bearbeiten] Werk

„Das grösste Verdienst um die Rechtsverwirklichung gebührt den Gemeinschaftsgliedern, die ohne weitere Nachhilfe, in aller Stille mit ihrem Verhalten das Recht verwirklichen.“

– Eugen Huber

Hubers ZGB galt als das modernste Gesetzbuch Europas. Es war eine ethisch-philosophisch begründete Synthese europäischer und kantonaler Rechte. Im Artikel 1, Absatz 2 wird der Richter aufgefordert, bei Gesetzeslücken selbst wie ein Gesetzgeber zu entscheiden: Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

Mit dieser Anlehnung an Kants kategorischen Imperativ entsprach Huber dem schweizerischen Rechtsverständnis. Sie begründete die schöpferische Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

[Bearbeiten] Jubiläumsfeier mit Ausstellung

Am 10. Dezember 1907 haben die eidgenössischen Räte das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von Eugen Huber verabschiedet. Zum 100-jährigen Bestehen fand am 10. Dezember 2007 im Nationalratssaal ein Festanlass statt, bei dem verschiedene Rechtsprofessoren das ZGB als wegweisendes Werk, das die Gesetzgebung in verschiedenen Ländern geprägt hat, würdigten.

Eine Wanderausstellung über Geschichte und Bedeutung des ZGB wurde am 10. Dezember auf dem Bundesplatz und bis Ende der Session im Parlamentsgebäude aufgestellt. Später wurde sie den Rechtsfakultäten der Universitäten und anderen interessierten Institutionen zur Verfügung gestellt.

[Bearbeiten] Weblinks

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