Erregung öffentlichen Ärgernisses
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Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Definitionsproblem
Da das Gesetz keine eindeutige Definition einer „sexuellen Handlung“ definiert, gibt es immer wieder Diskussionen über die genaue Auslegung. Die theoretisch denkbaren Auslegungen können von Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit bis zu unzureichender Bekleidung reichen. Bei letzteren ist der Übergang zum Querulantentum fließend.
Bei öffentlicher Nacktheit kann aber auch lediglich von einer “Belästigung der Allgemeinheit” ausgegangen werden. Dabei handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz), also nicht um eine Straftat. Dies hängt von der rechtlichen Bewertung des Staatsanwaltes ab.
[Bearbeiten] Andere Länder
[Bearbeiten] USA
In den USA gelten zum Teil viel strengere Regeln. Auch wenn aufgrund der Vielfalt der Gesetze und Bundesstaaten keine exakten Strafen angegeben werden können, kann das Nacktsein in der Öffentlichkeit generell als Erregung öffentlichen Ärgernisses gelten, ebenso wie ein Betrunken sein in der Öffentlichkeit. Hierbei wird aber selten die volle Schärfe des Gesetzes ausgeschöpft, weil zum einen die Beamten eher darauf bedacht sind, ihr Revier „sauber“ zu halten und nicht unnötig in die Statistiken zu bringen. Zum anderen wird einfach viel darüber hinweggesehen, wenn kein echtes Ärgernis besteht. Bei Erregern des Ärgernisses wie z. B. Betrunkenen, die nicht einsichtig sind oder öfter auffällig werden, wird hingegen eine Erregung öffentlichen Ärgernisses in der Tat strafrechtlich verfolgt. Eine recht abstruse Folge von Nacktheit in der Öffentlichkeit war bis vor kurzer Zeit in einigen Bundesstaaten folgende: Männer, die auf einer Feier hinter Büsche uriniert haben, wurden daraufhin für das Zurschaustellen der Geschlechtsteile als Exhibitionisten angeklagt. Daraufhin waren sie als Sexualstraftäter gebrandmarkt und waren damit verpflichtet, den Wohnsitz bei der Polizei zu melden. Die Polizei stellt dann die Daten ins Internet, um Nachbarn zu warnen und zur Wachsamkeit aufzurufen.
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[Bearbeiten] Weblinks
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