Einstellung (Recht)
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Die Einstellung ist die vorzeitige Verfahrensbeendigung durch einen Beschluss. Gegen den Einstellungsbeschluss ist regelmäßig das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
[Bearbeiten] Strafrecht
Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:
Die Einstellung des Verfahrens kann zum einen bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zum anderen ist die Einstellung des Verfahrens auch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung, d.h. bis zur Verkündung des Urteils durch das Strafgericht, möglich.
Die einschlägigen Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens sind die §§ 153 ff. und § 170 Abs. 2 StPO, die wiederum jeweils an andere tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Im Einzelnen sind hier zu nennen:
- Einstellung gegen Zahlung eines Betrages gegen Einstellung
- Einstellung wegen Geringfügigkeit
- Einstellung wegen fehlenden Öffentlichen Interesses.
[Bearbeiten] Insolvenzrecht
Das Insolvenzverfahren kann eingestellt werden,
- wenn die Masse allein nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, § 207 InsO), d.h. bei der in Insolvenz befindlichen Firma sind nicht genügend Mittel vorhanden, um die Gerichts- und/oder Verwalterkosten zu bestreiten. Üblicherweise wird in diesem Falle auch von einer Einstellung wegen Massearmut gesprochen
- wenn wegen Masseunzulänglichkeit die übrigen Masseschulden nicht vollständig zu decken sind, Masseschulden sind hierbei Kosten, die während des laufenden Verfahrens entstehen
- wenn der Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens weggefallen ist, § 212 InsO
- wenn ein Eröffnungsgrund irrtümlich angenommen wurde
- wenn der Schuldner die Einstellung beantragt und alle Gläubiger zustimmen, § 213 InsO
Wenn ein Gläubiger ein besonderes Interesse daran hat, dass ein Verfahren eröffnet, bzw. nicht wegen Massearmut oder -unzulänglichkeit eingestellt wird, so gibt es die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten.
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