Datenveränderung – Wikipedia

Datenveränderung

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Datenveränderung ist in Deutschland gemäß § 303a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Definition

Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen fremder Daten ist nach dem deutschen Strafrecht eine Datenveränderung.

[Bearbeiten] Wortlaut

Der Wortlaut von § 303a StGB ist (seit der letzten Änderung zum 11. August 2007):

  • (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 â€“ Ausspähen von Daten) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • (2) Der Versuch ist strafbar.
  • (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

[Bearbeiten] Strafantrag

Gemäß § 303c StGB wird die Tat in den Fällen der §§ 303 bis 303b StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Wird ein Antrag gestellt, erhebt die Strafverfolgungsbehörde allerdings auch nur dann Anklage, wenn sie ein (einfaches) öffentlichen Interesse bejaht (§ 376 StPO). Andernfalls hat der Verletzte die Möglichkeit, Privatklage zu erheben (§ 374 Abs. 2 StPO).

[Bearbeiten] Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik (§§ 303a, 303b StGB)

  Anzahl der Delikte (§§ 303a, 303b StGB)
in Deutschland (PKS 2004, 2005)
2003 1.705
2004 3.130
2005 1.609
2006 1.672
2007 2.660

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2007 insgesamt 2.660 Delikte von Datenveränderung bzw. Computersabotage erfasst[1]. Die Fallzahlen der letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003 – 2007) entnommen werden.

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

[Bearbeiten] Kritik

In der Rechtswissenschaft wurde die Vorschrift als Straftatbestand „ohne erkennbaren ‚Unrechtskern‘“ bezeichnet.[2]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. ↑ http://www.bka.de/pks/pks2007/index2.html BKA Polizeiliche Kriminalstatistik 2007
  2. ↑ Eric Hilgendorf: Recht durch Unrecht? Interkulturelle Perspektiven, in: Juristische Schulung (JuS), Heft 9/2008, S. 761-767 (S.&xnbsp;766 Fn. 59).
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